Abschiebung kranker Menschen
Von der vdää-Regionalgruppe Hamburg
In den Jahren 2017 und 2018 wurden drei schwerstkranke Menschen aus Hamburg abgeschoben.1 Die Abschiebungen wurden ärztlich begleitet und mussten in einem Ambulanzflugzeug durchgeführt werden. Sie verursachten hohe Kosten von insgesamt fast 100.000 Euro, die prinzipiell auch für die Versorgung der Betroffenen in Deutschland hätten aufgewendet werden können. Hamburg ist das einzige Bundesland, das Abschiebungen auf diesem Wege durchführt.
Abschiebung kranker Menschen
Abschiebungen kranker Menschen sind im deutschen Rechtssystem möglich. Krankheiten werden oftmals von Betroffenen und ihren Anwält*innen als Hinderungsgründe von Abschiebungen angeführt und standen somit im Fokus der Gesetzgeber, da sie selbst bei fehlendem Asylschutz einen Verbleib in Deutschland ermöglichen können. Kranken Menschen auf der Flucht wurde im Rahmen dessen pauschal unterstellt, das Grundrecht auf Asyl durch ihre Krankheit auszuhöhlen. Doch diese reduzierte Darstellung wird einer angemessenen Betrachtung des Krankseins nicht gerecht.
Das komplexe Wechselspiel von Krankheitsentstehung, Gesundheitserhaltung und sozialer Einbettung wurde in Form des »biopsychosozialen Krankheitsmodells« mehrfach diskutiert. Dieses Modell gilt inzwischen als Standardbetrachtung von Krankheitsprozessen und wird unter anderem von der WHO als Grundlage zur Ausgestaltung neuer Modelle verwendet.2 Die aktuelle rechtliche Situation in Deutschland hat diesen komplexen Ansatz jedoch auf eine funktionalistische Perspektive reduziert. Ein kranker Mensch soll lediglich dann nicht abgeschoben werden, wenn eine »lebensbedrohliche oder schwerwiegende« Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung im Zielland wesentlich verschlechtern würde. Dabei muss die Gesundheitsversorgung im Zielland ausdrücklich nicht dem Niveau des deutschen Gesundheitssystems entsprechen, so lange genannte Schäden nicht auftreten. Die angesprochene Verschlechterung umfasst dabei primär körperliche Auswirkungen. Psychische Aspekte werden zumeist verkannt. So ist etwa eine Abschiebung auch bei einer floriden Traumafolgestörung (z.B. PTBS) möglich. Soziale Aspekte werden in die Betrachtung, wenn überhaupt, nur rudimentär mit einbezogen.
Zudem existiert keine einheitliche Definition von »schwerwiegenden Erkrankungen«. Atteststellungen durch Ärzt*innen3 sind durch diese Praxis deutlich erschwert worden und müssen nun zahlreichen formalen Ansprüchen genügen, um eine Erkrankung als ein Abschiebeverbot oder -hindernis zu bestätigen (siehe dazu die Handreichung in diesem Heft S. 15-18). Unterschieden werden in der Rechtspraxis zielstaatsbezogene Abschiebeverbote und inlandsbezogene Abschiebungshindernisse. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebeverbot kann neben einer wesentlichen Verschlechterung einer Erkrankung auch eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Zielland sein (Verstoß gegen Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK). Unter Umständen können auch »schlechte humanitäre Bedingungen« ein zielstaats-bezogenes Abschiebeverbot darstellen. Dies ist von der individuellen Auslegung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF, die Ausländerbehörde bzw. in zweiter Instanz durch das Verwaltungsgericht abhängig.
Inlandsbezogen ist ein Abschiebehindernis, wenn Betroffene durch Krankheit bereits im Inland, während der Abschiebung oder durch einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu ihr einem lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind. In der Regel werden abgelehnte Asylsuchende, die eine Krankheit als Abschiebehindernis angegeben haben, welche ärztlich attestiert wurde, von einer durch die Behörde beauftragten Ärzt*in ein weiteres Mal untersucht, um die angegeben Befunde zu überprüfen.
Hier muss von uns hinterfragt werden, welches Ziel die Gutachtenerstellung hat. Geht es um die reine Reisetauglichkeit in Form einer flugmedizinischen Untersuchung oder um die Frage, ob sie mit ihrer Erkrankung nach Durchführung der Abschiebung bestmöglich weiterleben können oder ob ihre Lebenszeit sich durch die Maßnahme drastisch verkürzt?
Situation in Hamburg
In den eingangs erwähnten konkreten Fällen handelt es sich um die extremsten Beispiele dieser Praxis. Es wurden nicht nur kranke Menschen abgeschoben, sondern Schwerstkranke. Ihr Transport wurde mittels eines speziellen Transportflugzeugs unter ärztlicher Begleitung durchgeführt. Es erfolgte zuvor eine Untersuchung durch eine Hamburger Allgemeinmedizinerin, die die Zusatzbezeichnung »Flugmedizin« trägt. Inwieweit diese befähigt ist, die komplexen Gegebenheiten der Gesundheitsversorgung nach Ankunft im Zielstaat bei ihrer Prognose bezüglich einer etwaigen Verschlechterung des Patientenzustandes zu berücksichtigen, erschließt sich nicht. Zudem scheint trotz der problematischen aktuellen Rechtslage eine reine Betrachtung der Flugreisetauglichkeit nicht ausreichend.
In einer vom Roten Kreuz herausgegebenen Handreichung zum Thema »Krankheit als Abschiebungshindernis«, gefördert durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, schreibt die Rechtsanwältin Oda Jentsch folgendes: »Vielmehr ist die Behörde darüber hinaus verpflichtet, auch bei Ankunft am Flughafen im Zielland die bestehende Möglichkeit der Anschlussbehandlung nachzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat hierzu ausgeführt, dass die Behörde sich dabei auch mit der genauen Erfassung des Krankheitsbildes und den daraus resultierenden Gefahren befassen muss, sodass der bloße Verweis auf vor Ort bestehende Versorgung nicht genügt, sondern ein konkreter Nachweis ärztlicher Behandlung vorliegen muss.«?4 Diese juristische Einschätzung geht vornehmlich auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zurück.5 Folgt man dieser Einschätzung, ist insbesondere die Abschiebung eines dialysepflichtigen Ghanaers im Jahr 2018 äußerst fragwürdig. Er war zum Zeitpunkt der Abschiebung 2018 bereits 51 Jahre alt und hatte die letzten 17 Jahre in Deutschland gelebt. Neben einer manifesten Niereninsuffizienz (Nierenschwäche) soll er noch weitere Erkrankungen gehabt haben. Ghana verfügt über ein organisiertes Gesundheitssystem, das seit 2003 auch Behandlungen ohne Vorkasse durchführt. Die gesetzliche Basisversorgung schließt allerdings ausdrücklich »chronisches Nierenversagen« von der Kostenerstattung aus.6 Die Hauptstadt Accra verfügt zwar über gut ausgestattete Krankenhäuser und eine insgesamt angemessene medizinische Versorgung, die fehlende Kostenübernahmemöglichkeit dürfte allerdings dafür gesorgt haben, dass der abgeschobene Patient weitere, lebensverkürzende Schäden seiner Nieren erlitten hat, da der Zugang zu einer entsprechenden Versorgung nur mit hohem finanziellen Aufwand möglich ist. Das Verwaltungsgericht Schwerin entschied in einem ähnlichen Fall, dass ein dialysepflichtiger Ghanaer nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden dürfe, weil die Dialyseplätze in Ghana nicht für seine Versorgung ausreichen würden.7
Die anderen beiden im Jahr 2017 mit Ambulanzflugzeugen abgeschobenen Menschen waren Nordmazedonier. Über ihre Fälle ist weniger bekannt. Dennoch muss angenommen werden, dass auch sie Probleme mit ihrer weiteren Gesundheitsversorgung hatten.8 Die drei abgeschobenen Patienten gelten heute als nicht auffindbar. Es ist nichts zu ihrem Gesundheitszustand bekannt.
Im Hamburg wurden von 2015 bis Ende November 2017 über 1.094 Untersuchungen von kranken Asylsuchenden durch zwei beauftragte Ärzt*innen durchgeführt. Davon wurden 1.040 durch die oben genannte Flugmedizinerin untersucht, nur 68 Patient*innen wurden von ihr als reiseuntauglich eingestuft. Weitere 54 wurden durch einen Psychiater begutachtet. 9 Patient*innen wurden von ihm als reiseunfähig eingestuft.9
Ärztliche Ethik und Berufsordnung
Neben formaljuristischen Aspekten, muss auch insbesondere die Rolle des Arztes bzw. der Ärztin im Rahmen von Abschiebevorgängen, gerade von kranken Menschen, betrachtet werden. Die Abschiebung Kranker ist für Ärzt*innen zumindest formal ein Dilemma, denn juristische Entscheidungen kollidieren hier mit den universellen, ärztlichen Werten. Im Genfer Gelöbnis des Weltärztebundes heißt es: »Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein.« Dieser Selbstanspruch hat ganz offensichtlich keinen Bestand vor der zuvor beschriebenen Begutachtungspraxis zur Reisetauglichkeit. Ferner heißt es: »Ich werde jedem Menschenleben von seinem Beginn an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden.«10
Auch in der »Berufsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen« lässt sich ein entsprechend anwendbarer Passus finden: »Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte des Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen.«11 Es muss gefragt werden, inwieweit die Menschenwürde noch geachtet wird, wenn in ein Land abgeschoben wird, in dem die Versorgung einer Krankheit schlimmstenfalls nicht mehr gewährleistet werden kann, und welche Rolle Ärzt*innen bei solchen Vorgängen spielen sollten.
Sowohl bei der Erstellung von Flugtauglichkeitsbescheinigungen, die von der Innenbehörde zum Zwecke der Abschiebung von Personen verwendet werden, als auch bei der ärztlichen Begleitung von Abschiebungen (z.B. in Ambulanzflugzeugen), verstoßen Ärzt*innen gegen die Berufsordnung der Hamburger Ärzt*innen in der Fassung vom 05.10.2015: Nach §1 (1) ist es die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, »der Gesundheit des einzelnen Menschen« zu dienen. Nach der WHO-Definition ist Gesundheit »ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen« (WHO 2014) – eine Abschiebung gegen den Willen des Betroffenen ist eine Maßnahme, die eindeutig mindestens das soziale Wohlergehen mindert. Wird einem chronisch Kranken die notwendige Behandlung vorenthalten und wird er in ein Land mit unzureichender medizinischer Versorgung abgeschoben, ist immer davon auszugehen, dass seine Gesundheit dadurch erheblich eingeschränkt wird.
Nach §2 (1) zu den Berufspflichten dürfen der Arzt oder die Ärztin »keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit seiner Aufgabe nicht vereinbar sind oder deren Befolgung er nicht verantworten kann« – bei Abschiebungen werden Anweisungen der Innenbehörde befolgt. Nach §2 (2) darf der Arzt »weder sein eigenes noch das Interesse Dritter über das Wohl des Patienten stellen« – das Interesse des Staates an der Abschiebung wird in diesem Falle jedoch über das Wohl der Betroffenen gestellt. Folgerichtig müsste aufgrund der Verstöße gegen die Berufsordnung von der Ärztekammer und der entsprechenden Behörde geprüft werden, ob die Approbation entzogen werden sollte. Der Deutsche Ärztetag legte am 26.05.2017 dazu folgendes fest: »Der 120. Deutsche Ärztetag 2017 erinnert an das Recht und die Verpflichtung aller Ärztinnen und Ärzte zur Beachtung des selbst gesetzten ärztlichen Berufsrechts. Er fordert dessen Umsetzung bei selbstständiger Tätigkeit und in Beschäftigungsverhältnissen. Unabhängig von ihrem Dienstverhältnis sollten sich bei Verstößen gegen ethische Grundsätze alle Ärzte gegenüber einer berufsrechtlichen Stelle verantworten müssen.«12
Es ist daher ausdrücklich zu begrüßen, wenn Ärzt*innen die Teilnahme am Abschiebeprozess verweigern, um die Gesundheit von Patient*innen bestmöglich zu bewahren und etwaige Krankheitsauswirkungen zu mildern. Auf dem 120. Deutschen Ärztetag wurde in Bezug auf die Haltung von Ärzt*innen und ihre Verpflichtungen folgendes festgesetzt: »Die Politik muss respektieren, dass Ärzte ihren Beruf nach ... den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit [den Menschenrechten] ausüben.« Oder mit dem Wortlaut der Ärztlichen Berufsordnung: »Ärztinnen und Ärzte dürfen keine Vorschriften oder Anweisungen befolgen, die mit ihren Aufgaben und ihrem ärztlichen Ethos nicht vereinbar sind«.13
Bereits jetzt verweigern regelmäßig Pilot*innen die Beteiligung an Abschiebungen. Ärzt*innen sollten ihrem Beispiel folgen und so ihrer ärztlichen Pflicht folgen und darin die größtmögliche Unterstützung von der zuständigen Ärztekammer erhalten.
- https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Schwer-Kranke-im-Ambulanzflugzeug-abgeschoben,abschiebung886.html
- https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/html/10.1055/s-2001-19074
- http://www.aekwl.de/fileadmin/allgemein/doc/Fl%C3%BCchtlinge/Brosch%C3%BCre_Das_%C3%A4rztliche_Attest_Bedeutung_und_Anforderung_im_Asylverfahren_A5.pdf
- https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/Arbeitshilfen/Broschuere_Krankheit_Abschiebungshind_fin.pdf
- Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.5.2007 – 19 B 352/07 – NVwZ-RR 2008, 284; ZAR 2011, 270.
- https://cdn.modernghana.com/images/content/report_content/NHIS.pdf
- VG Schwerin, Urteil vom 06.01.2017 – 5 A 4666/15 As SN – asyl.net: M25509
- https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/66084/abschiebungen_in_ambulanzflugzeugen.pdf
- https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/60078/abschiebe%C3%A4rztinnen-und-%C3%A4rzte-in-hamburg-ii-.pdf
- https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/WMA_aerztliche_Ethik.pdf
- https://www.aerztekammer-hamburg.org/files/aerztekammer_hamburg/aerztinnen_aerzte/recht/berufsordnung/4_Berufsordnung.pdf
- https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/120.DAET/120DaetBeschlussProt_2017-05-26.pdf
- Ebd.
(aus: Gesundheit braucht Politik. Zeitschrift für eine soziale Medizin, Schwerpunkt: Medizinische Versorgung von Geflüchteten, Nr. 1 März 2020)