»Sich für Gesundheit stark machen«
Solidarische Flüchtlingsarbeit als gemeinsamer sozialer Kampf um Rechte
Der hier vorliegende Beitrag von Elène Misbach vom März 2015 legt den Fokus auf strukturelle Mängel der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden, Geflüchteten und MigrantInnen ohne legalen Aufenthaltsstatus. Die hier ebenfalls angesprochene Debatte über eine Gesundheitskarte ist inzwischen weitergegangen in Richtung auf eine Gesundheitskarte zweiter Klasse für Asylsuchende.
Mit dem Anstieg der weltweiten Flüchtlingsbewegungen in einer Größenordnung wie seit Jahrzehnten nicht mehr ist die deutsche ebenso wie die europäische Flüchtlingspolitik vor neue Herausforderungen gestellt. Bundesregierung sowie Landesregierungen haben jedoch viel zu spät und vor allem improvisierend darauf reagiert. So wurden beispielsweise aufgrund der bis zum Jahr 2007 sinkenden Zahlender Anträge auf Asyl Unterkünfte für Asylsuchende abgebaut, die nun dringend benötigt werden. Insgesamt ist ein Mangel an grundsätzlichen Strukturen des Asylsystems zu konstatieren und spätestens seit 2013 zunehmend zu einem öffentlichen Thema geworden. Staatliche Strukturen sind überlastet, und nicht selten springen ehrenamtlich Engagierte und solidarische UnterstützerInnen ein, um die Versorgungslücken zu stopfen sowie Geflüchteten das Ankommen und Einleben zu erleichtern (vgl. Serhat Karakayali/Olaf Kleist 2015: 9). Das gilt für Fragen der Unterbringung ebenso wie für den Zugang zu Bildung, Arbeit und Gesundheit.
Grundsätzlich basieren viele der Versorgungslücken zum einen auf einer zunehmenden Unterfinanzierung öffentlicher Infrastruktur als Folge des Paradigmenwechsels vom keynesianischen Wohlfahrtsstaates hin zum »aktivierenden Sozialstaat« mit umfassenden Einschnitten in die sozialen Sicherungssysteme seit Ende der 1990er Jahre (vgl. Silke van Dyk 2014:2). Zum anderen gehen sie einher mit dem Vorrang restriktiver migrationspolitischer Erwägungen gegenüber gesundheitspolitischer Fragen. Und dies nicht erst seit den aktuellen Migrations- und Flüchtlingsbewegungen. Neu ist, dass durch die derzeitigen Verschärfungen das Thema Gesundheitsversorgung für Asylsuchende und Geflüchtete prominenter als bisher auf der medialen und politischen Tagesordnung steht. Somit wird sichtbar, was seit vielen Jahren nur in (engagierten) Fachkreisen für Empörung sorgte und nahezu gebetsmühlenartig rauf und runter dekliniert wurde, um gesetzliche Änderungen zu erzielen. Inzwischen werden immer häufiger Vorwürfe laut, »dass die Ämter oft nur eine gesetzlich vorgegebene Minimalmedizin ermöglichen, was dazu führe, dass Arztpraxen Abrechnungskosten hinterher rennen müssen, Kliniken auf Kosten sitzen bleiben, Behandlungen nicht genehmigt würden und ohne ehrenamtliches Engagement viele Migranten gar keine medizinische Versorgung bekämen« (Julia Frisch 2015: 14).
Umfassende medizinische Versorgung?
»Asylbewerber sind ordentlich medizinisch versorgt«, so der CDU-Vizechef Thomas Strobl im März diesen Jahres anlässlich der Beratungen von Bund und Ländern über ein Gesamtkonzept zur Reform der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden, das auch die Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte nach Bremer Modell in Erwägung zieht. »Es kommt für uns nicht infrage, die Erbringung von Gesundheitsleistungen für Asylbewerber durch Gesetz zu erleichtern oder sogar zu verbessern. Es gibt in der Unionsfraktion keine Bereitschaft, entsprechende Gesetze zu verabschieden« (Die Welt, 19. März 2015), so Strobl weiter. Diese Aussagen werden anlässlich der Debatte im Deutschen Bundestags vom 2. Juli 2015 über den Antrag »Medizinische Versorgung für Asylsuchende und Geduldete diskriminierungsfrei sichern« von Andrea Lindholz, CDU/CSU-Fraktion, bekräftigt: »Wenn man Ihrem Antrag folgen würde und bundesweit eine Gesundheitskarte einführen und jedem Asylbewerber den vollen Zugang zum deutschen Gesundheitssystem schon nach drei Monaten ermöglichen würde, dann würden die sowieso schon extrem hohen Asylzahlen weiter ansteigen, und zwar in erheblichem Umfang. Die flächendeckende Einführung einer Gesundheitskarte wäre eine Einladung für jeden, sich in Deutschland umsonst behandeln zu lassen. (…) Asylbewerber werden heute schon umfassend medizinisch versorgt.« Lindholz argumentiert vorrangig vor dem Hintergrund einer restriktiven Flüchtlingspolitik und stellt somit erneut klar, dass es ihrer Fraktion offenbar nicht um eine sachliche Auseinandersetzung in Bezug auf eine angemessene Gesundheitsversorgung geht. Dabei ist die hier vorgebrachte Annahme, durch eine menschenrechtskonforme Gesundheitsversorgung würden MigrantInnen einreisen, um Gesundheitsleistungen zu beziehen, wissenschaftlich nicht haltbar.
»Viele Menschen sind lebensbedrohlich unterversorgt« (Neues Deutschland, 7. April 2014), lautet die entgegengesetzte Einschätzung aus der Praxis. Illegalisierte Menschen meiden oftmals den Arztbesuch aus Furcht vor Aufdeckung und Abschiebung. Theoretisch haben sie Anspruch auf medizinische Versorgung nach AsylblG. Praktisch können sie diesen Anspruch jedoch nur um den Preis der Inhaftnahme und einer wahrscheinlichen Abschiebung geltend machen. Rechtlicher Hintergrund sind die behördlichen Übermittlungspflichten von Daten an die Ausländerbehörde, geregelt in § 87 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz. Lassen sich die Menschen aus den genannten Gründen nicht rechtzeitig medizinisch untersuchen und behandeln, kann das schwerwiegende Folgen haben. Für Menschen im Asylverfahren besteht zwar keine unmittelbare Abschiebeandrohung. Jedoch ist auch ihnen der diskriminierungsfreie offene Zugang zur Versorgung oftmals bürokratisch versperrt.
Nach AsylbLG ist lediglich eine reduzierte Versorgung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen, bei Schwangerschaft, Geburt und im Wochenbett, hinsichtlich amtlich empfohlener Schutzimpfungen und medizinisch gebotener Vorsorgeuntersuchungen (§ 4) vorgesehen. Darüber hinaus werden Leistungen gewährt, die zur Aufrechterhaltung der Gesundheit unerlässlich sind (§ 6). Die Bundesregierung ist der Auffassung, das bestehende AsylbLG sei geeignet, die Versorgung der Leistungsberechtigten mit existenznotwendigen Gesundheitsleistungen sicherzustellen.
Dem steht gegenüber, was u.a. die ÄrztInnenschaft bereits seit Inkrafttreten des AsylbLG 1993 regelmäßig feststellt: Die medizinische Versorgung nach dem AsylbLG funktioniert in der Praxis nicht. Auf Bundesärztetagen wird daher immer wieder die Gleichstellung AsylbLG-Berechtigter mit regulär Krankenversicherten gefordert.
AsylbLG verstößt gegen das Recht auf Gesundheit
Zahlreiche KritikerInnen weisen zudem darauf hin, dass die im AsylbLG formulierten weitreichenden Beschränkungen der Gesundheitsversorgung das Menschenrecht auf Gesundheit verletzten. Sie sind weder mit dem Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2 GG: Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) noch mit der Europäischen Sozialcharta (Art. 11) vereinbar und verstoßen gegen den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, kulturelle und soziale Rechte. Im UN-Sozialpakt erkennen die Vertragsstaaten »das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit« an. Dies umfasst »die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.«
Mit anderen Worten: Die staatlichen Achtungs- und Gewährleistungspflichten werden verletzt. Weder die rechtlichen noch die praktischen Voraussetzungen für einen diskriminierungsfreien und barrierearmen Zugang zu Einrichtungen der Gesundheitsversorgung werden geschaffen. Im Gegenteil: durch die Restriktionen im AsylbLG wird der Zugang verhindert.
Dies gilt auch für medizinische Notfälle. Denn auch hier garantiert das AsylbLG keine ausreichende medizinische Versorgung. Willkürliche Auslegungen und Umsetzungen mit gravierenden gesundheitlichen Folgen für die Betroffenen sind die Praxis. Dabei wird die Ausstellung eines Krankenscheins, einer Facharzt- oder Krankenhausüberweisung und somit die Entscheidung für oder gegen eine medizinische Behandlung von VerwaltungsmitarbeiterInnen der Sozialämter ohne medizinische Fachkenntnisse getroffen.
Reduzierte Minimalmedizin mit tödlichen Folgen
Es kann also nicht davon die Rede sein, dass hier durch aktives staatliches Handeln die möglichst umfassende Ausübung des Menschenrechts auf Gesundheit ermöglicht wird. Dies belegen zahlreiche alarmierende Beispiele:
In Hannover (Niedersachsen) wurde 2014 eine Asylsuchende mit ihrem vier Wochen alten Frühchen an der Pforte eines Kinderkrankenhauses abgewiesen. Die Behandlung für den unter akuter Atemnot leidenden Säugling wurde verweigert, da sie für das Kind keinen Krankenschein vorweisen konnte. Eine Stunde später war der Säugling bereits tot. Mit Versichertenkarte wäre das Kind regulär aufgenommen worden.
In Plauen (Sachsen) verstarb im Februar 2014 ein Asylsuchender an einer Lungenembolie. Aufgrund seiner starken Schmerzen hatten Mitbewohner den Wachschutz der Unterkunft mehrfach gebeten, einen Notarzt zu rufen. Dies verweigerte der Wachmann über mehrere Stunden hinweg.
In Zirndorf (Bayern) weigerten sich im Dezember 2011 zunächst die Pförtner und später die Verwaltung der Asylaufnahmestelle über mehrere Stunden hinweg, einen Notarzt für ein 15 Monate altes Kind zu rufen. Das Kind hatte hohes Fieber, auf der Haut bildeten sich schwarze Flecken. Die Familie wird zu Fuß zum Kinderarzt geschickt, Passanten brachten sie ins Krankenhaus. Aufgrund einer lebensbedrohlichen bakteriellen Hirnhautentzündung lag das Kind monatelang im Koma, zwei Mal pro Woche transplantierten Ärzte ihm Haut. Das Kind überlebt mit schwerster Behinderung.
Ein 30jähriger Asylsuchender verstarb 1997 im Mainz-Taunus Kreis, nachdem ein Frankfurter Gericht die Kostenübernahme für eine lebensnotwendige Lebertransplantation im Rahmen der Behandlung eines chronischen Leberversagens verweigerte. Begründung: Es handele sich hierbei weder um eine schmerzhafte, noch eine akute Erkrankung und somit bestünde nach AsylbLG auf Seite des Patienten kein Anspruch auf Behandlung.
Durchsetzung von Rechtsansprüchen mit medialer Unterstützung
Selten können Rechtsansprüche und der Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen und Hilfsmitteln auf juristischen Wegen erstritten werden, da diese den Betroffenen oftmals versperrt und in der Regel zu langwierig sind. Menschenrechtliches Empowerment bedeutet daher auch, über öffentlichen Druck die Menschen darin zu unterstützen, zu ihrem Recht zu kommen – wie der folgende Fall zeigt: Das Sozialamt Berlin-Charlottenburg verweigerte schwerst spastisch gelähmten geduldeten bosnischen Zwillingen Rollstühle, obwohl die 13jährigen Jungen keinen Schritt selbständig gehen konnten und auf die Toilette getragen werden mussten. Die Ablehnung erfolgte mit der Begründung, die Rollstühle seien nicht lebensnotwendig. Im Ablehnungsbescheid steht, dass »bei Nichtgewährung dieser Leistungen Gefahr für Leib und Leben nicht besteht.« Die Betroffenen legten Widerspruch ein, woraufhin ein Amtsarzt ein ablehnendes »landesärztliches Gutachten« erstellt – ohne die Kinder je untersucht zu haben. Hätte der Arzt die Kinder untersucht, wäre ihm aufgefallen, dass es sich um zwei Kinder handelt. Denn auch das übersieht sein Gutachten. Der Sozialstadtrat unterstellte, die Rollstühle seien »aus Bequemlichkeit« beantragt worden. Nachdem das ARD-Magazin Monitor über den Fall berichtet, werden die Rollstühle sofort bewilligt.
Elektronische Gesundheitskarte und Zugang zu regulären Sicherungssystemen
Zunehmend werden Forderungen laut nach Abschaffung des AsylbLG, alternativ nach Streichung der §§ 4 und 6 bei gleichzeitiger Eingliederung der Anspruchsberechtigten in die gesetzliche Krankenversicherung und in die regulären sozialen Sicherungssysteme. Neben anderen AkteurInnen fordert auch der Deutsche Ärztetag im Mai diesen Jahres »die Länder und den Bund auf, die Einführung einer Versichertenkarte für Flüchtlinge auch in den Flächenländern zu veranlassen.«
Die Argumente liegen auf der Hand: Die bisherige Praxis nach § 4 AsylbLG behindert eine patientengerechte Versorgung. Es muss stets eine zeitaufwändige Einzelbeantragung eines Behandlungsscheins erfolgen, was zu unnötigen zeitlichen Verzögerungen sowie zu unnötigen Kosten durch den erhöhten Verwaltungsaufwand führt. Für die Leistungsberechtigten bedeutet eine solche Karte den unkomplizierten sowie stigmatisierungs- und diskriminierungsfreien Zugang zu Leistungen nach AsylbLG. Im Hinblick auf die Kostenfrage zeigen die Erfahrungen aus Bremen und Hamburg, dass es hier aufgrund des verringerten Verwaltungsaufwandes sogar zu Kostensenkungen kommt.
Elène Misbach ist Diplom-Psychologin und setzt sich seit gut zehn Jahren im Berliner Medibüro – Netzwerk für das Recht auf Gesundheit aller MigrantInnen praktisch und politisch für das Recht auf Gesundheit für Menschen ohne Papiere und/oder ohne Krankenversicherung ein. Hauptberuflich ist sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Alice Salomon Hochschule Berlin tätig.
(Der Text wurde von der Redaktion gekürzt; er ist in der Zeitschrift für Menschenrechte in der Langfassung und mit einem umfangreichen Fußnotenapparat versehen erschienen. Jahrgang 9, 2015 Nr 2)
(aus: Gesundheit braucht Politik. Zeitschrift für eine soziale Medizin, Schwerpunkt Flucht und Migration, 3/2015)